Statuten des Vereins
Public Eye on Science
Art. 1
Name und Rechtsform
Unter dem Namen Public Eye on Science besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit zur kritischen Beobachtung und Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Forschung insbesondere im Agrarbereich.
Dazu stellt er Forschungsarbeiten in allgemeinverständlicher Form dar.
Der Verein zeigt Zusammenhänge zwischen Forschung, Wirtschaft und Politik auf. Er ermittelt Motive der Forschenden, eruiert Hintergründe, analysiert Forschungsarbeiten und macht die Erkenntnisse einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Er sensibilisiert die Leute für die Ziele einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen unseres Planeten Erde und schlägt Verbesserungen in der Forschung zur Erreichung dieser Ziele vor.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er distanziert sich von jeder Gewaltanwendung und achtet die Würde des Menschen und der Kreaturen dieser Erde gemäss dem Prinzip der Unversehrtheit.
Art. 3
Mittel zur Zweckverfolgung
Zur Zweckverfolgung kann sich der Verein sämtlicher legaler Mittel bedienen, insbesondere:
Aufklärung der Öffentlichkeit mittels einer Website, Publikationen, Vorträgen, Veranstaltungen, Publikumsaktionen etc.
Übersetzung und Veröffentlichung von Studien
Stellungnahmen gegenüber Forschenden, Behörden oder Verbänden
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Privaten
Art. 4
Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.
Art. 5
Organisation
Die Organe des Vereins sind:
Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung)
Vorstand (inkl. Präsident/-in)
mindestens ein Rechnungsrevisor bzw. eine Rechnungsrevisorin
Art. 6
Vereinsversammlung
Die Versammlung der Mitglieder des Vereins bildet die Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen. Als schriftliche Einberufung gilt auch eine Einberufung per email.
Die Vereinsversammlung erfolgt einmal jährlich in den Monaten März bis Mai. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Versammlungen einberufen.
Art. 7
Zuständigkeit der Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:
Wahl des Vorstandes sowie des Präsidenten
Wahl des Rechnungsrevisors
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschluss über das Jahresbudget
Statutenrevisionen, Vereinsauflösung. Für diese Beschlüsse ist ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschluss über Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtsdauer gemäss der folgenden Regel: Das Recht zu einer Abberufung besteht nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. Art. 65 Abs. 3 ZGB).
Für eine Abberufung ist ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge an die Vereinsversammlung können durch Mitglieder im Rahmen der vorstehenden Zuständigkeit der Vereinsversammlung eingebracht werden. Sie sind mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
Art. 8
Stimmrecht und Mehrheit
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern des Vereins.
Sollte die Mitgliederzahl des Vereins unter drei sinken, bilden die verbleibenden Aktivmitglieder den Vorstand.
Art. 10
Wahl des Vorstandes
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten und des Revisors erfolgt durch die Vereinsversammlung. Im Vorstand muss mindestens ein Bauer vertreten sein.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 11
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
Er vertritt den Verein gegen aussen.
Der Vorstand verfügt über die Finanzen des Vereins im Sinne des Vereinszwecks (Art. 2) und nach Massgabe des Jahresbudgets.
Art. 12
Beschlussfassung des Vorstands
Beschlüsse des Vorstandes werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
Jedes an einer Sitzung teilnehmende Vorstandsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Personen anwesend sein.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Die Vorstandssitzungen werden (hand-)schriftlich protokolliert.
Art. 13
Sitzung des Vorstands
Die Vorstandssitzung wird durch den Vereinspräsidenten mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen. Zusätzlich hat der Präsident eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt.
Sofern alle Vorstandmitglieder einverstanden sind, kann auf die Einhaltung der 10-tägigen Einladungsfrist verzichtet werden (Universalversammlung).
Es findet mindestens jedes Halbjahr eine Vorstandssitzung statt.
Art. 14
Mitgliedschaft,
Ein- und Austritt
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Eintrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer 4-wöchigen Frist auf das Ende eines Kalenderhalbjahres angesagt wird.
Art. 15
Ausschliessung
Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 16
Gönner
Gönner des Vereins ist, wer ihm eine Spende entrichtet. Gönner haben gegenüber dem Verein keine Rechte und Pflichten.
Art. 17
Finanzielle Mittel des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins werden gebildet durch: Mitgliederbeiträge, Spenden sowie weitere Zuwendungen.
Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt CHF 50.-.
Die Mitglieder trifft keine weitere finanzielle Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Verfolgung des Vereinszwecks oder zur Deckung von Vereinsschulden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 18
Schutz der Mitgliedschaft
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
Art. 19
Haftung
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.
Art. 20
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Beschluss der Vereinsversammlung herbeigeführt werden.
Das Vereinsvermögen wird nach Tilgung oder Sicherstellung aller Vereinsschulden an eine oder mehrere in der Schweiz tätige Umweltorganisation/-en mit ähnlicher Zielsetzung verteilt. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Art. 21
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 22
Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Bezirksgericht Winterthur zuständig.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 25 Mai 2004 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie wurden in vier Exemplaren ausgefertigt. Jedes Gründungsmitglied erhielt ein unterzeichnetes Exemplar.
Zürich, den 25 Mai 2005
Der Präsident:
Urs Hans, Neubrunn
Public Eye on Science
Urs Hans
8488 Neubrunn
Schweiz